2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 56.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine Aufwendungen im Verfahren. 3. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die A.________ auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem ihm zustehenden Entschädigungsanspruch (CHF 1'045.65) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).