Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 7 aStGB). 54 4. Zur Bezahlung der restinstanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7’813.60. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00. III. Im Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. September 2018 an den Straf- und Zivilkläger C.________.