und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 135 Abs. 1bis, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 3’150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB für die Dauer von 10 Jahren.