infolge Verjährung eingestellt wurde; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1’045.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; und unter Auferlegung von 1/10 der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'637.50 und Auslagen von CHF 44.30, insgesamt bestimmt auf CHF 8'681.80, 1/10 ausmachend CHF 868.20, an den Kanton Bern. 2. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers abgewiesen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: