69 StGB), was im Entscheid des Bundesgerichts 6B_274/2020 vom 27. August 2020 bestätigt wird. Es rechtfertigt sich demnach in casu, nebst den Videos und der Bilder NDHS- Kategorie sexuelle Gewalt, verbotene Gewalt und virtuelle Kinderpornografie, die zufolge Schuldspruchs ohnehin einzuziehen sind, die Videos und Bilder der NDHS- Kategorie Präferenzindikatoren sowie die Videos und Bilder der Kataloge markierter Erzeugnisse von der Herausgabe an den Beschuldigten herauszunehmen. Sie beinhalten verbotene Pornografie.