Die Verteidigung hat zu Recht moniert, es obliege nicht dem Beschuldigten, zu bestimmen, was verboten sei und was nicht. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich zudem nicht als praktikabel, da ein Kompetenzkonflikt entstehen kann, wenn der Beschuldigte eine Datei als nicht und der mit der Aussonderung betraute EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung AD.________, als verboten erachtet. Ferner ist zu beachten, dass sich auch in den Erzeugnissen mit der Bezeichnung NDHS-Kategorie Präferenzindikatoren verbotene Pornografie finden lässt (u.a. pag. 107-109, 111, 113 und 115).