Die Vorinstanz hat weiter bestimmt, dass wenn A.________ die Aussonderung von nicht verbotenem Material ab den zur Vernichtung eingezogenen Datenträgern wünscht, er dies innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem zuständigen EL-Fall der Kantonspolizei Bern, Regionalfahndung MEOA (Polizeiwache AD.________), unter exakter Bezeichnung des Speicherorts und des Inhalts schriftlich mitzuteilen hat. Die Verteidigung hat zu Recht moniert, es obliege nicht dem Beschuldigten, zu bestimmen, was verboten sei und was nicht.