442 Abs. 4 StPO). Die erstinstanzlichen Verteidigungskosten beliefen sich auf insgesamt CHF 10'456.70. Zufolge Einstellung eines Verfahrensteils sind dem Beschuldigten 1/10 der Verteidigungskosten, ausmachend CHF 1‘045.65, zu entschädigen. Dieser Entschädigungsanspruch wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO in entsprechendem Umfang mit den ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 30.2 In oberer Instanz Zufolge vollständigen Unterliegens ist dem Beschuldigten oberinstanzlich keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 StPO).