Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Er hat somit die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'813.60 zu bezahlen (9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'681.80). Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 868.20 (1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'681.80) gehen zu Lasten des Kantons Bern. 29.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.