Der Privatkläger beantragte in erster Instanz die Ersetzung der Fahrkosten in der Höhe von CHF 56.00, welche ihm durch die Videoeinvernahme sowie der Akteneinsicht entstanden sind. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es sich dabei um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO handle, welche der Privatklägerschaft bei deren Obsiegen zu ersetzen seien. Vorliegend gilt der Privatkläger als obsiegend, weshalb die von der Vorinstanz für dessen notwendigen Aufwendungen ausgesprochene Entschädigung von CHF 56.00 nicht zu beanstanden sind.