28. Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren und Kosten Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren sind zutreffend und es kann darauf verweisen werden (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 658). Der Privatkläger beantragte in erster Instanz die Ersetzung der Fahrkosten in der Höhe von CHF 56.00, welche ihm durch die Videoeinvernahme sowie der Akteneinsicht entstanden sind.