Soweit weitergehend ist die Zivilklage auch im Genugtuungspunkt abzuweisen. Dem der Privatkläger in erster Instanz eine Genugtuung von CHF 5'000.00 inklusive (recte: zuzüglich) 5% Zins seit dem Tatzeitpunkt beantragte, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. September 2018 an den Straf- und Zivilkläger für den durch den Eingriff in die physische und psychische Integrität erlittenen seelischen Unbill und der damit einhergehenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 657).