Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 3‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15.09.2018 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auch im Genugtuungspunkt abzuweisen.