Die Tathandlungen sind aber nach allgemeiner Erfahren ohne Weiteres geeignet, die sexuelle Entwicklung des Straf- und Zivilklägers spürbar zu schädigen. Das Gericht erachtet mit Blick auf Vergleichsfälle insgesamt eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 für die beiden Vorfälle vom 15.09.2018 als angemessen.