Ob der Straf- und Zivilkläger längerfristig unter den Taten des Beschuldigten leiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt kaum beurteilt werden. Wie bereits unter dem Titel Schadenersatz ausgeführt wurde, ist die Kausalität zwischen der Tat und den offenbar in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlungen mangels eines dahingehenden Berichts nicht dargetan. Die Tathandlungen sind aber nach allgemeiner Erfahren ohne Weiteres geeignet, die sexuelle Entwicklung des Straf- und Zivilklägers spürbar zu schädigen.