Der Beschuldigte hat widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität des Privatklägers eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm Schmerzen sowie weitere seelische Unbill zugefügt. Zwar willigte der Privatkläger in gewisse Handlungen ein, verkannte dabei aber aufgrund seines jugendlichen Alters die wahren Absichten des Beschuldigten. Dieser nutzte das ihm entgegengebrachte Vertrauen zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste schamlos aus und setzte sich über die teilweise initial geäusserte Zustimmung des Privatklägers hinweg.