Der Beschuldigte wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Zudem stellte er von den Übergriffen verbotene Kinderpornografie her. Mit Eingabe vom 05.12.2019 hat der Privatkläger, vertreten durch seine Mutter, eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 inkl. (recte: zzgl.) 5 % Zins seit dem Tatzeitpunkt geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Privatkläger seit der Tat unter psychischen Störungen leide und eine Depression durchgemacht habe bzw. noch immer darunter leide. Dabei habe er sich in psychiatrische Behandlung bei Herrn AB.________ begeben.