Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 3 Ziff. 2., und Band 2 [Genugtuung bei Körperverletzung], § 3).