49 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind weiter ein Verschulden, wobei leichtes Verschulden genügt, Widerrechtlichkeit (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie adäquate Kausalität (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2019, Art. 49 N 14 f., mit Hinweisen).