27. Genugtuung Die Kammer schliesst sich den theoretischen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung vollumfänglich an (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 656 ff.): Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).