187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Ferner macht der Beschuldigte auf Auftragsbasis als freier Mitarbeiter im Rahmen von Sportanlässen für AA.________ (Verbände) Fotografien (pag. 566 Z. 11 ff.), wobei dort jeweils Kinder anwesend sind (pag. 566 Z. 2). Er geht damit einer organisierten, ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, nach. Die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB sind somit erfüllt, weshalb der Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahre zu einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b aStGB zu verurteilen ist. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots ist gestützt auf Art.