Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt. Aus der Botschaft zum Tätigkeitsverbot geht hervor, dass alle «ehrenamtlichen Tätigkeiten» verboten werden sollen, wobei vor allem Freizeitaktivitäten sowie ehrenamtliche Aktivitäten vom Begriff der ausserberuflichen Tätigkeit erfasst sein sollen. In Frage kommen dafür unter anderem freiwillige Tätigkeiten in einem Sportverein und im Rahmen von Jugend und Sport etc. (HAGENSTEIN, in: BSK StGB I, 4. A. 2019, N 8 zu Art. 67 StGB; Botschaft 2012c, 8862). Vorliegend wird der Beschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.