Die Vorinstanz führte zu Recht aus, der Beschuldigte fotografiere regelmässig auf Auftragsbasis bzw. als freier Mitarbeiter für (Sport-)Vereine und an (Sport-)Veranstaltungen und habe dadurch einen erleichterten Zugang zu Minderjährigen. Auch wenn diese Tätigkeit weitestgehend unentgeltlich bzw. nach dem – Time for print (TFP-Modell) – erfolge, so sei doch von einer zumindest organisierten ausserberuflichen Tätigkeit auszugehen (S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 653 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt.