aStGB keiner negativen Legalprognose (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 653). Somit setzt das sogenannte zwingende Tätigkeitsverbot nach Abs. 3 keine Wiederholungsgefahr voraus, hingegen kann ein solches Verbot nur in Bezug auf berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten ausgesprochen werden, die regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfassen (vgl. HAGENSTEIN in: BSK StGB I, 4. A. 2019, N 64 zu Art. 67 StGB). Die Vorinstanz führte zu Recht aus, der Beschuldigte fotografiere regelmässig auf Auftragsbasis bzw. als freier Mitarbeiter für (Sport-)Vereine und an (Sport-)Veranstaltungen und habe dadurch einen erleichterten Zugang zu Minderjährigen.