StGB verbietet das Gericht demjenigen, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit. Das neue Recht ist damit nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB hinsichtlich des Tätigkeitsverbots das im Tatzeitpunkt geltende aStGB zur Anwendung kommt. Wie die Vorinstanz erwog, bedarf es zur Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 aStGB keiner negativen Legalprognose (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;