47 hatten (lit. c), zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Art. 59–61 oder Art. 64 verurteilt wird. Gemäss dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und seither geltenden Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht demjenigen, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit.