26. Tätigkeitsverbot Gemäss Art. 67 Abs. 3 aStGB, welcher im Tatzeitpunkt galt, verbietet das Gericht u.a. demjenigen für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, der wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (lit. b) oder qualifizierter Pornografie, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt