24. Bedingter Strafvollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zum bedingten Strafvollzug kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 651). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb ihm eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Dem Beschuldigten ist daher sowohl betreffend die Freiheitsstrafe als auch bezüglich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahre festgesetzt.