23. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte an, monatlich CHF 7'500.00 netto plus 13. Monatslohn zu verdienen (pag. 560). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Lohn des Beschuldigten seither gekürzt worden wäre.