22. Weitere Strafzumessung / Verschlechterungsverbot Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu 255 Strafeinheiten verurteilt worden, wovon 240 durch die von der Kammer ausgefällte Freiheitsstrafe von acht Monaten beansprucht werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleiben demnach 15 Strafeinheiten. Diese werden mit der Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die se-