Es ist kein Grund ersichtlich, um vom Primat der Geldstrafe abzuweichen, weswegen die 90 Strafeinheiten als Geldstrafe auszufällen sind. Damit steht fest, dass Art. 49 Abs. 1 StGB in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kind mangels Gleichartigkeit der Strafen nicht zur Anwendung gelangt und grundsätzlich eine Kumulation der Strafen zu erfolgen hat.