Diese Planung zeugt von einer gewissen kriminellen Energie. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die Ausführungen unter Ziffer 20.1.2 hiervor verwiesen werden. 21.2 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Für die sexuellen Handlungen mit dem Privatkläger im Wald in F.________ erachtet die Kammer in Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 21.3 Täterkomponenten