Das Anbringen der Klemmen sowie deren Zusammendrücken, welches beim Privatkläger zu erheblichen Schmerzen geführt haben muss und diesen zum Weinen brachte, ist indessen nicht zu bagatellisieren. Auch dieses Verhalten war geeignet, die seitherigen Verhaltensauffälligkeiten des Privatklägers herbeizuführen. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sei angemerkt, dass sich der Beschuldigte für die passende «Location» für das «Fotoshooting» bzw. die Fessel- und Klemmenaufnahmen vorgängig im Internet erkundigte und dafür zwei Klemmen mitgenommen hat. Diese Planung zeugt von einer gewissen kriminellen Energie.