Strafart Zusammengefasst resultiert – ausgehend vom Tatverschulden und unter Berücksichtigung der neutralen Täterkomponenten – für die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten eine Strafe von 240 Einheiten. Gemäss dem vorliegend anwendbaren und seit 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht beträgt die Geldstrafe, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt, höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten können vorliegend somit nur mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden.