Diesen Erwägungen ist einzig anzufügen, dass sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren korrekt verhielt und es ihm für den Privatkläger offenbar leid tut. Echte Reue und Einsicht ist beim Beschuldigten indessen nach wie vor nicht auszumachen. Desgleichen eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist demnach neutral zu gewichten. 20.3.3 Zwischenfazit Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus. 20.4 Fazit Strafe für die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio / Strafart