Er zeigte sich insofern kooperativ, als dass er mit der Sicherung und Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom .________ sichergestellten Gegenstände einverstanden war und auf eine Siegelung bestimmter Aufzeichnungen verzichtete (p. 51 Z. 43 f., p. 129). Des Weiteren teilte der Beschuldigte der Polizei bereitwillig die Passwörter zu seinem Laptop (p. 51 Z. 58), seinem Tablet (p. 51 Z. 66) sowie seinem Mobiltelefon (p. 51 Z. 69) mit. Von echter Reue oder Einsicht war jedoch wenig zu spüren. Soweit dem Gericht bekannt, ist der Beschuldigte seit der letzten Tat jedoch nicht mehr straffällig geworden.