20.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 650 f.; Hervorhebungen im Original): Betreffend Verhalten im Strafverfahren lässt sich festhalten, dass sich der Beschuldigte im Vorverfahren korrekt verhalten hat. Er zeigte sich insofern kooperativ, als dass er mit der Sicherung und Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom .