Polizeilich in Erscheinung getreten sei er einzig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vor über fünf Jahren (p. 147). Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit sind folglich als neutrale Strafzumessungsfaktoren zu werten (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 30 ff.). Wohlverhalten wird vorausgesetzt.