44 schuldigte zuerst als Projektleiter und sodann als Geschäftsleiter beim W.________ tätig. Bevor der Beschuldigte im Februar 2018 als X.________ zu U.________ zurückkehrte, arbeitete er während sechs Jahren als selbständiger Y.________ bei Z.________ (p. 119 Z. 25 ff., p. 50 Z. 18, p. 147 Z. 18). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 148). Polizeilich in Erscheinung getreten sei er einzig wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vor über fünf Jahren (p. 147).