20.2 Fazit Tatkomponenten Aus Sicht der Kammer erweist sich für die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio eine Strafe von 240 Einheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20.3 Täterkomponenten 20.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden, denen sich die Kammer integral anschliesst (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 650 ; Hervorhebungen im Original):