20.1.2 Subjektives Tatverschulden Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was neutral zu werten ist. Vermeidbarkeit Die Tat war für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar, was sich neutral auswirkt. Zwischenfazit subjektive Tatkomponenten Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten aus. 20.2 Fazit Tatkomponenten