Schliesslich insistierte der Beschuldigte trotz klar geäussertem gegenteiligen Willen des Privatklägers. Wie die Vorinstanz festhielt, erscheint sodann perfide, dass der Beschuldigte hinsichtlich gewisser Quälmethoden nicht unerhebliche Überzeugungsarbeit leisten musste, teilweise intensivere Gewalt anwandte als er dem Privatkläger zuvor in Aussicht gestellt hatte, und sich damit deutlich über das höchstens teilweise geäusserte Einverständnis des Privatklägers hinwegsetzte. Zwischenfazit Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden noch als leicht und eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten als angemessen.