Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei initialer Gewaltanwendung oder Drohungen durch den Beschuldigten wohl eher von einer sexuellen Nötigung auszugehen gewesen wäre. Die Kammer hält dafür, der Beschuldigte sei skrupellos vorgegangen. Einerseits missbrauchte er das ihm als Freund des Lebenspartners der Mutter des Privatklägers entgegengebrachte Vertrauen. Andererseits nützte er seine altersmässig be-