Betreffend die Art und Weise des Vorgehens führte die Vorinstanz aus, dieses sei nicht besonders brutal oder grausam gewesen. Der Beschuldigte habe jedenfalls weder initial körperliche Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen, um den Privatkläger zum «Fotoshooting» und den Fesselungen im Studio zu bewegen. Vielmehr sei der Privatkläger mit dem «Fotoshooting» und den Fesselungen mit nacktem Oberkörper einverstanden gewesen (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 645 f.). Diesbezüglich sei angemerkt, dass bei initialer Gewaltanwendung oder Drohungen durch den Beschuldigten wohl eher von einer sexuellen Nötigung auszugehen gewesen wäre.