Aus Sicht der Kammer drängt sich der Schluss auf, dass dem Privatkläger, welcher die Handlungen des Beschuldigten gegenüber seiner Mutter sofort thematisierte, wobei er deren Tragweite noch nicht verstanden hatte, nach und nach gewahr wurde, wie sehr er dem Beschuldigten in gefesseltem Zustand ausgeliefert war und wie sich dieser mit ihm sexuell missbrauchend vergnügte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist keineswegs zu bagatellisieren. Mit Blick auf andere Fälle sexueller Handlungen mit Kindern ist angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis 5 Jahren oder einer Geldstrafe noch von einem eher leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Art und Weise des Vorgehens