Der Umstand, dass sich der Privatkläger als Sportler beschreibt und sogar die Aufnahme in die Talentförderung Sport des Gymnasiums geschafft hat, legt nahe, dass der mit ambitiös betriebenem Sport schwer vereinbare Zigaretten- und Alkoholkonsum auf den 15. September 2018 zurückzuführen ist. In den Akten findet sich denn auch nicht der geringste Hinweis, dass der Privatkläger vor diesem Datum verhaltensauffällig gewesen wäre oder ein Suchtverhalten an den Tag gelegt hätte. Ferner musste der Privatkläger das zweite gymnasiale Schuljahr 2018-19 wiederholen (pag. 546, «nicht promoviert»). In der polizeilichen Videobefragung vom 19. September 2018 hatte der Privatkläger noch zu Protokoll