Bejahendenfalls ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen (Einsatzstrafe), die anschliessend für die Schuldsprüche der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zu dieser sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 217). Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die Strafe für das vorliegend schwerste Delikt, die sexuellen Handlungen mit Kind im Studio des Beschuldigten, zuzumessen.