Zumal der Beschuldigte vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind sowie wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen wurde, liegt eine Deliktsmehrheit vor. Es sind deshalb zunächst die Strafen für die einzelnen Delikte zuzumessen, soweit nicht bereits das Verbot der «reformatio in peius» greift. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob in Bezug auf die Delikte gleichartige Strafen vorliegen. Bejahendenfalls ist in Anwendung von Art.