19. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen / Deliktsmehrheit / Vorgehen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und den Strafrahmen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 642 ff.). Zumal der Beschuldigte vorliegend wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind sowie wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen wurde, liegt eine Deliktsmehrheit vor.