Auf der anderen Seite erweist sich das neue Recht auch nicht als strenger. Da die Änderungen des Sanktionenrechts im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und ohnehin das Verbot der «reformatio in peius» greift, rechtfertigt es sich ausnahmsweise und mit Blick auf das anwendbare Recht (vgl. Ziff. 15) «in globo» das neue Recht anzuwenden.